Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1969Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 92Artikel eins, Paragraph 92
Text
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Empfänger einer vom Einkommen (§ 25) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.Die Empfänger einer vom Einkommen (Paragraph 25,) abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
(2)Absatz 2,Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind, sofern sie keine Erklärung im Sinne des Absatz eins, abzugeben haben, alljährlich zur Vorlage einer amtlichen Aufenthaltsbestätigung aufzufordern. Zur Vorlage dieser Bestätigung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Bestätigung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095037
Alte Dokumentnummer
N6196410238X