Rechtstracker.at

Art. 1 § 95 HVG

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 22/1969
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 9501.09.200630.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 116/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 9501.07.199431.08.2006 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 9501.01.199430.06.1994 § → § BGBl. Nr. 28/1994
Art. 1 § 9501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 687/1991
Art. 1 § 9501.10.196831.12.1992 BGBl. Nr. 22/1969

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 22/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 687/1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Paragraph eins, aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Landesinvalidenamt nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Absatz eins, genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt römisch vier des römisch eins. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
  3. Absatz 3,Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Landesinvalidenamt, in allen anderen Fällen der Absatz eins, oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Absatz eins, oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
  4. Absatz 4,Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
  5. Absatz 5,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
  6. Absatz 6,Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sind nur die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Bund hat dem Sozialversicherungsträger die Aufwendungen für Leistungen bis zu jenem Ausmaß zu ersetzen, in dem er nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes leistungspflichtig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095041

Alte Dokumentnummer

N6196410242X