Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1964Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1964 in Kraft.
(2)Absatz 2,Über Versorgungsansprüche jener im § 1 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.Über Versorgungsansprüche jener im Paragraph eins, genannten Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes im Bezug einer Versorgungsleistung nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gestanden sind, hat das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 75,) von Amts wegen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes neu zu entscheiden. Die bisher gewährten Versorgungsleistungen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzustellen. Bis zur Erlassung eines Bescheides über den Versorgungsanspruch sind Vorschüsse auf die zu gewährende Rente zu zahlen.
(3)Absatz 3,Wurde über Anträge von im § 1 genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Landesinvalidenamt (§ 75) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.Wurde über Anträge von im Paragraph eins, genannten Personen auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Heeresversorgungsgesetzes noch nicht bescheidmäßig abgesprochen, so hat das zuständige Landesinvalidenamt (Paragraph 75,) der Entscheidung über die Gewährung von Versorgungsleistungen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, für die Zeit nach dem 1. Jänner 1964 die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen des Bundesheeres und deren Hinterbliebenen, die nicht zu den im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Personen gehören und denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer nach dem 22. September 1955 im Bundesheer erlittenen Dienstbeschädigung Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren, sind diese Versorgungsleistungen im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Für die Minderung und Einstellung solcher Versorgungsleistungen sind die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 maßgebend. Das gleiche gilt für ehemalige Angehörige der Gendarmeriegrundschulen 5/Sch und der Bereitschaftsgendarmerie, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes wegen einer Dienstbeschädigung, die sie durch ihren Dienst in einer der angeführten Gendarmerieeinheiten erlitten haben, Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 rechtskräftig zuerkannt waren.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095044
Alte Dokumentnummer
N6196410245X