Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1964Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung in eine andere Dienststufe
§ 79. Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein. Paragraph 79, Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein.
Dokumentnummer
NOR12095056
Alte Dokumentnummer
N61964102830