Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.Paragraph 3, (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage
Dokumentnummer
NOR12095105
Alte Dokumentnummer
N61965129230