Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Begünstigungen für Hochschulprofessoren
§ 10. Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung besteht. Paragraph 10, Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung besteht.
Schlagworte
Universitätsprofessor
Dokumentnummer
NOR12095112
alte Dokumentnummer
N61965129300