Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1973Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ruhegenußzulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage).
(2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5 vH und für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5 vH der Bemessungsgrundlage.
(4)Absatz 4,Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.Der nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.
Anmerkung
Art. II der 1. PG-Novelle, BGBl. Nr. 200/1969;
Art. II der 4. PG-Novelle, BGBl. Nr. 320/1973;
Art. XV Abs. 2 der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983;
Schlagworte
Anrechnung, Vordienstzeit
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
NOR12095114
alte Dokumentnummer
N61965129320