Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Übergangsbeitrag
§ 16. (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 14 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 14 Abs. 2 lit. b oder Abs. 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.Paragraph 16, (1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, oder Absatz 3, vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 41 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwenversorgungsgenuß, Witwenversorgungsbezug
Dokumentnummer
NOR12095118
alte Dokumentnummer
N61965129360