Rechtstracker.at

§ 25 PG 1965

Fassungen
20.07.1974 bis 28.02.1985 — BGBl. Nr. 393/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 2501.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 2501.03.198530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 426/1985
§ 2520.07.197428.02.1985 BGBl. Nr. 393/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

20.07.1974BGBl. Nr. 393/1974

Außerkrafttretensdatum

28.02.1985danach: BGBl. Nr. 426/1985

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES

UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage

Paragraph 25, (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.

  1. Absatz 2,Der Witwe, deren Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. Absatz 3,Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Haushaltszulage.
  3. Absatz 4,Eine Zulage nach dem Absatz 2, oder 3 gebührt insoweit nicht, als die Witwe oder die Waise eine Haushaltszulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.

Schlagworte

Versorgungsgenuß

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095127

alte Dokumentnummer

N61965129450