Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Ergänzungszulage
§ 26. (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.Paragraph 26, (1) Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz.
(2)Absatz 2,Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
dem Ruhe- oder Versorgungsbezug mit Ausnahme der Ergänzungszulage und der Hilflosenzulage,
den anderen Einkünften (§ 17 Abs. 6 und 7) des Anspruchsberechtigten undden anderen Einkünften (Paragraph 17, Absatz 6 und 7) des Anspruchsberechtigten und
den Einkünften (§ 17 Abs. 6 und 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.den Einkünften (Paragraph 17, Absatz 6 und 7) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im Paragraph 16, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen.
(4)Absatz 4,Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
Sonderzahlungen, die neben den Ruhe- oder Versorgungsbezügen gebühren,
Unterhaltsleistungen bis zur Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes,
Einkünfte eines Kindes des Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für das Kind erhöht.
(5)Absatz 5,Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Mindestsätze sind so festzusetzen, daß der notwendige Lebensunterhalt des Beamten und seiner Angehörigen sowie der Hinterbliebenen des Beamten gesichert ist.
Die Mindestsätze sind für den Beamten, die Witwe, die Halbwaise, die Vollwaise und die frühere Ehefrau gesondert festzusetzen.
Der Mindestsatz hat für eine Waise, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für eine jüngere Waise zu betragen.
Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.
(6)Absatz 6,Einem Beamten weiblichen Geschlechtes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 17 Abs. 6 und 7) des Ehemannes den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann zu berücksichtigen ist.Einem Beamten weiblichen Geschlechtes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 17, Absatz 6 und 7) des Ehemannes den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn ein Beamter weiblichen Geschlechtes bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehemann zu berücksichtigen ist.
(7)Absatz 7,Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8)Absatz 8,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die Ergänzungszulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nachgesehen werden.
Anmerkung
ErgänzungszulagenV, BGBl. Nr. 633/1983;
Schlagworte
Ruhegenuß, Ruhebezug, Nachsicht, Aufrechnung
Dokumentnummer
NOR12095128
Alte Dokumentnummer
N61965129460