Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte
mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung
§ 31. Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben. Paragraph 31, Die Bestimmungen des Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben.
Schlagworte
Auslandsbezug, Witwe, Waise, frühere Ehefrau
Dokumentnummer
NOR12095133
alte Dokumentnummer
N61965129510