Rechtstracker.at

§ 33 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 31.07.1999 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 3301.08.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3301.01.196631.07.1999 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Fälligkeitstag und Auszahlungstag der monatlich

wiederkehrenden Geldleistungen

Paragraph 33, (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

  1. Absatz 2,Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
  2. Absatz 3,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Finanzen zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

Schlagworte

Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095135

alte Dokumentnummer

N61965129530