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§ 39 PG 1965

Fassungen
01.01.1966 bis 28.08.1991 — BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute30.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 3901.01.200329.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 3901.07.199831.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 3929.08.199130.06.1998 § → § BGBl. Nr. 466/1991
§ 3901.01.196628.08.1991 BGBl. Nr. 340/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 340/1965

Außerkrafttretensdatum

28.08.1991danach: BGBl. Nr. 466/1991

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 39, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, hereinzubringen.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  4. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Schlagworte

Hinterbliebene, Guter Glaube, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Stundung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR12095141

alte Dokumentnummer

N61965129590