Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der Witwe
§ 48. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwe eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln. Paragraph 48, Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwe eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Schlagworte
Hinterbliebene, Waise
Dokumentnummer
NOR12095150
alte Dokumentnummer
N61965129680