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Anl. 7 BLVG

Fassungen
01.09.1964 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 244/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.09.199231.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000
Anl. 701.09.196431.08.1992 BGBl. Nr. 244/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 244/1965

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

                                                          Anlage 7

                                                        ------------

Nebenleistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a

A. Die Verwaltung der

  1. Ziffer eins
    Lehrerbücherei,
  2. Ziffer 2
    Schülerbücherei,
  3. Ziffer 3
    Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),
  4. Ziffer 4
    audio-visuellen Unterrichtsbehelfe,
  5. Ziffer 5
    Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.

B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

  1. Ziffer eins
    Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,
  2. Ziffer 2
    Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),
  3. Ziffer 3
    Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,
  4. Ziffer 4
    Naturgeschichte,
  5. Ziffer 5
    Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,
  6. Ziffer 6
    betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  7. Ziffer 7
    fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,
  8. Ziffer 8
    berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,
  9. Ziffer 9
    lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,
  10. Ziffer 10
    fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Anmerkung

Die gewählten Bezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der
Schulorganisation überholt.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12095193

alte Dokumentnummer

N6196513885R