Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1983Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
(2)Absatz 2,Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.
(3)Absatz 3,Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 169/1983
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12095205
Alte Dokumentnummer
N6196519996L