Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 172/1966
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden, soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen vorgesehen sind.An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer (Landesvertragslehrer) angestellt werden, soweit nicht im folgenden Absatz 2, Einschränkungen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Die Anstellung von Landesvertragslehrern als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen ist nur zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind, die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen.
Anmerkung
vgl. ÜR Art. VI, BGBl. Nr. 612/1983
Schlagworte
Landeslehrer, Volksschullehrer, Hauptschullehrer, Sonderschullehrer,
Berufsschullehrer, Pflichtschullehrer
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Dokumentnummer
NOR12095276
alte Dokumentnummer
N6196614506P