Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäße Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12095285
alte Dokumentnummer
N61967102950