Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.Die gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz eins und 18 Absatz eins, festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12095287
alte Dokumentnummer
N61967102970