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§ 34 RGV

Fassungen
01.04.1967 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 158/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3401.01.200231.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 3401.04.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 3401.07.199031.03.1994 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 3401.04.196730.06.1990 BGBl. Nr. 158/1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1967

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1967BGBl. Nr. 158/1967

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 447/1990

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Verheiratete Beamte, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort einen doppelten Haushalt führen, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Tage des Dienstantrittes im neuen Dienstort bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung eine Trennungsgebühr. Sie ist zu versagen, wenn der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen des Beamten hervorgeht, daß er nicht beabsichtigt, den gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiterzuführen.
  2. Absatz 2,Beamte, die gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ab dem 31. Tage der Dienstzuteilung für eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von mehr als 25 vH der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr in Betracht kommen, können den verheirateten Beamten gleichgestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei und der Nächtigungsgebühr, darüber hinaus bis zu sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei und der Nächtigungsgebühr. Über diese Zeit hinaus kann dem Beamten eine Trennungsgebühr in der Höhe von 30 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei und der Nächtigungsgebühr für weitere zwei Jahre gewährt werden; soll die zuletzt bezogene Trennungsgebühr für einen längeren Zeitraum gewährt werden, so ist die Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 4,Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Trennungsgebühr einen Trennungszuschuß. Dieser besteht aus
    1. Litera a
      dem Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im neuen Dienstort, höchstens aber der nach Absatz 3, zustehenden Nächtigungsgebühr,
    2. Litera b
      der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei im Ausmaß der im Absatz 3, angegebenen Hundertsätze, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
  5. Absatz 5,Erkrankt oder stirbt der Beamte, so finden sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2 und 3 Anwendung.
  6. Absatz 6,Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr und den Trennungszuschuß während
    1. Litera a
      einer Dienstreise,
    2. Litera b
      einer Dienstzuteilung,
    3. Litera c
      eines Urlaubes,
    4. Litera d
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins und 2 sinngemäß.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Absatz 6, Litera a bis c werden dem Beamten die für die Beibehaltung der Wohnung im neuen Dienstort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach Absatz 2, ersetzt.
  8. Absatz 8,Werden Beamte während des Bezuges der Trennungsgebühr oder des Trennungszuschusses in den Ruhestand versetzt, so erlischt der Anspruch auf diese Gebühren jedenfalls mit Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses. Der Anspruch auf Reisegebühren für die Fahrt in den Wohnort bleibt hiedurch unberührt.

Schlagworte

Krankheit, Tod, Versetzung in den Ruhestand

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12095291

alte Dokumentnummer

N61967103010