Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1967Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2)Absatz 2,Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuß ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuß ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.Die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095315
Alte Dokumentnummer
N61967103250