Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 311/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50c Abs. 5 idF BGBl. Nr. 311/1992.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50 c, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,.
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 652/1989
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR12095369
alte Dokumentnummer
N6196723083L