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§ 13 FLAG

Fassungen
01.09.1981 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 296/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1301.01.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 40/2017
§ 1301.05.199631.12.2017 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1301.09.198130.04.1996 BGBl. Nr. 296/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1981BGBl. Nr. 296/1981

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf die Familienbeihilfe ist durch die Familienbeihilfenkarte zu bescheinigen. Insoweit einem Antrag nicht stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die Familienbeihilfenkarte bildet die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe; sie hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. Litera b
      den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten, den Beruf und die Wohnanschrift des Anspruchsberechtigten,
    3. Litera c
      den Vornamen und Familiennamen, die Geburtsdaten und die Anzahl der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
    4. Litera d
      den Zeitpunkt, ab welchem die Familienbeihilfe gewährt wird,
    5. Litera e
      das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des genehmigenden Amtsorgans und das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.
  4. Absatz 4,Den Eintragungen in der Familienbeihilfenkarte kommt die Wirkung rechtskraftfähiger Bescheide nicht zu.
  5. Absatz 5,Die Familienbeihilfenkarte ist einzuziehen, wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht; hievon ist die Person, für die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt worden ist, nachweislich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Familienbeihilfenkarten können zu Kontrollzwecken befristet ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095378

alte Dokumentnummer

N6196723092L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P13/NOR12095378