Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhältDie Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält
aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der Opferfürsorge,
nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979,nach Paragraph 29, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Familienbeihilfenkarte ist weiters Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst leisten.
(3)Absatz 3,Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.Treffen auf den Anspruchsberechtigten die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 nicht zu, ist die Familienbeihilfenkarte dem zuständigen Finanzamt zu überlassen; das Finanzamt hat dem Anspruchsberechtigten von dem Inhalt der Familienbeihilfenkarte Mitteilung zu machen, sofern der Anspruchsberechtigte hievon nicht bereits Kenntnis hat.
(4)Absatz 4,Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.Die Familienbeihilfenkarte ist dem Finanzamt zu überlassen, wenn die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR12095381
alte Dokumentnummer
N6196723095L