Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht,
wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095394
alte Dokumentnummer
N6196723108L