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§ 31c FLAG

Fassungen
01.09.1989 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 652/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31c heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 31c01.08.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 31c01.05.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 31c01.08.199530.04.2004 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 31c01.09.198931.07.1995 BGBl. Nr. 652/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 c

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 652/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 31 c,

  1. Absatz eins,Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (Paragraph 31 b, Absatz eins,) an die Schüler (Paragraph 31, Absatz eins,) sind die Schulerhalter der im Paragraph 31, genannten Schulen verpflichtet.
  2. Absatz 2,Die Schulbücher oder Gutscheine sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der für die jeweilige Schule örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß Paragraph 31 b, Absatz 2, bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Gutscheine direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
  3. Absatz 3,Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Absatz 2, ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Gutscheine bestimmt sind, um Schulen im Sinne des Paragraph 31, handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
  4. Absatz 4,Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion zu bezahlen.
  5. Absatz 5,Die Schulen (Paragraph 31,) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben.
  6. Absatz 6,Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die für die Schule, die der Schüler besucht, örtlich zuständige Finanzlandesdirektion nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095411

alte Dokumentnummer

N6196723125L