Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2) hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, genannten Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 2,) hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, genannten Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt. (2)Absatz 2,Anspruch auf den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 3) sowie auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4) habenAnspruch auf den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 3,) sowie auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4,) haben
eine sonstige Person, bei der sich das Kind ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.
Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden Personen aus.
(3)Absatz 3,Eine im Abs. 2 genannte Person hat nur dann Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und wenn das Kind zum maßgebenden Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag ersetzt.Eine im Absatz 2, genannte Person hat nur dann Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden Stichtag (Absatz 4,) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und wenn das Kind zum maßgebenden Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag ersetzt.
(4)Absatz 4,Maßgebender Stichtag (Abs. 3) für den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.Maßgebender Stichtag (Absatz 3,) für den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.
(5)Absatz 5,Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (§ 32 Abs. 2 und 3) und auf die Sonderzahlung (§ 32 Abs. 4), wennDas Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) und auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4,), wenn
es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört undsich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und
für das Kind keine andere Person Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (die Sonderzahlung) hat.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Abs. 4) ersetzt.Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Absatz 4,) ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095418
alte Dokumentnummer
N6196723132L