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§ 33 FLAG

Fassungen
27.06.1992 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 311/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.07.199628.07.2022 § → § BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022
§ 3327.06.199230.06.1996 BGBl. Nr. 311/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 311/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Text

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 2,) hat die Mutter, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, genannten Personen gehört. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor der Geburt des Kindes ersetzt.
  2. Absatz 2,Anspruch auf den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 3,) sowie auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4,) haben
    1. Litera a
      die Mutter,
    2. Litera b
      die Wahlmutter,
    3. Litera c
      die Pflegemutter,
    4. Litera d
      eine sonstige Person, bei der sich das Kind ständig in unentgeltlicher Pflege befindet.
    Der Anspruch einer in der obigen Aufzählung genannten Person schließt den Anspruch der nachfolgenden Personen aus.
  3. Absatz 3,Eine im Absatz 2, genannte Person hat nur dann Anspruch, wenn sie oder das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und wenn sie zu dem maßgebenden Stichtag (Absatz 4,) im Bundesgebiet einen Wohnsitz hat oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und wenn das Kind zum maßgebenden Stichtag bei ihr haushaltszugehörig ist. Die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter wird durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag ersetzt.
  4. Absatz 4,Maßgebender Stichtag (Absatz 3,) für den zweiten Teil der Geburtenbeihilfe ist der Tag, an dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet, für den dritten Teil der Geburtenbeihilfe der Tag, an dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, und für die Sonderzahlung der Tag, an dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet.
  5. Absatz 5,Das Kind hat Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) und auf die Sonderzahlung (Paragraph 32, Absatz 4,), wenn
    1. Litera a
      es die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
    2. Litera b
      sich ständig im Bundesgebiet aufhält oder zu den im Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung genannten Personen gehört und
    3. Litera c
      für das Kind keine andere Person Anspruch auf die Geburtenbeihilfe (die Sonderzahlung) hat.
    Die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes wird durch die österreichische Staatsbürgerschaft der Mutter oder durch einen dreijährigen ständigen Aufenthalt der Mutter im Bundesgebiet unmittelbar vor dem maßgebenden Stichtag (Absatz 4,) ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095418

alte Dokumentnummer

N6196723132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P33/NOR12095418