Rechtstracker.at

§ 34 FLAG

Fassungen
01.01.1987 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 556/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.07.199628.07.2022 § → § BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022
§ 3401.01.198730.06.1996 BGBl. Nr. 556/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 556/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung sind nur auf Antrag zu gewähren, wobei für jeden Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung ein eigener Antrag erforderlich ist. Der Antrag für den ersten Teil der Geburtenbeihilfe ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet ab der Geburt des Kindes, zu stellen; die Anträge für den zweiten und dritten Teil der Geburtenbeihilfe und für die Sonderzahlung sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren, jeweils gerechnet ab dem maßgebenden Stichtag (Paragraph 33, Absatz 4,), zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Anträge sind beim Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung) einzubringen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist und in den Fällen des Absatz 4, ist ein Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Nachzuweisen sind
    1. Litera a
      die Geburt des Kindes durch die Geburtsbestätigung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, der Personenstandsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,) oder durch die Geburtsurkunde,
    2. Litera b
      die Totgeburt durch die Sterbeurkunde,
    3. Litera c
      die Vornahme der ärztlichen Untersuchungen durch eine ärztliche Bestätigung.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 42, von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreiten Dienstgeber sind verpflichtet, ihren Empfängern von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung auszuzahlen. Über die Auszahlungsverpflichtung entscheidet das nach Absatz 2, zuständige Finanzamt.
  5. Absatz 5,Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Geburtenbeihilfe und auf die Sonderzahlung und zur Empfangnahme der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, solange dem Finanzamt keine gegenteilige Anordnung des gesetzlichen Vertreters bezüglich der Auszahlung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095419

alte Dokumentnummer

N6196723133L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P34/NOR12095419