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§ 35 FLAG

Fassungen
11.07.1991 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 367/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199628.07.2022 § → § BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2022
§ 3511.07.199130.06.1996 BGBl. Nr. 367/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

11.07.1991BGBl. Nr. 367/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 32, Absatz 5, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
    1. Litera a
      bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
    2. Litera b
      bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
    3. Litera c
      bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütterberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.
  3. Absatz 3,Zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der im Paragraph 32, Absatz 5, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 181, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, des Paragraph 193, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und des Paragraph 128, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.
  4. Absatz 4,Die Kosten für die im Paragraph 32, Absatz 5, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Absatz eins, Litera c, genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 32, Absatz 5, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Absatz 3,). Der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1991,)

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095420

alte Dokumentnummer

N6196723134L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P35/NOR12095420