Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß § 290 Abs. 1 Z 10 der Exekutionsordnung nicht pfändbar.Der Anspruch auf die Geburtenbeihilfe und der Anspruch auf die Sonderzahlung sind gemäß Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, der Exekutionsordnung nicht pfändbar.
(2)Absatz 2,Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (§ 34 Abs. 3 lit. a) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Anträge auf Gewährung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung, die für die Erlangung der Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung erforderlichen Geburtsbestätigungen (Paragraph 34, Absatz 3, Litera a,) und die Bestätigungen über die ärztlichen Untersuchungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095428
alte Dokumentnummer
N6196723142L