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§ 35 B-KUVG

Fassungen
01.06.1981 bis 31.07.1999 — BGBl. Nr. 285/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 3516.11.202319.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2023
§ 3501.01.201515.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 2/2015
§ 3501.09.201031.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 64/2010
§ 3501.08.199931.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 174/1999
§ 3501.06.198131.07.1999 BGBl. Nr. 285/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.06.1981BGBl. Nr. 285/1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999danach: BGBl. I Nr. 174/1999

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
  2. Absatz 2,Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. Ziffer 2
      der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. Ziffer eins
      durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
      2. Litera b
        dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
  4. Absatz 4,Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
  5. Absatz 5,Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Absatz 6,Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095505

Alte Dokumentnummer

N6196749075L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P35/NOR12095505