Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 707/1976Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52aParagraph 52 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 52a.Paragraph 52 a,
Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in § 52 Abs. 1 Z. 1 genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht. Die Aufwendungen der Versicherungsanstalt für die Durchführung der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgaben einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen haben sich in einem Rahmen zu bewegen, der 2 v. H. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen im letzten vorangegangenen Geschäftsjahr entspricht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 780/1974
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095523
Alte Dokumentnummer
N6196749093L