Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1990Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
§ 61a.Paragraph 61 a,
(1)Absatz eins,Die Versicherten und ihre Angehörigen (§ 56) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.Die Versicherten und ihre Angehörigen (Paragraph 56,) haben Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung. Sie ist von der Versicherungsanstalt nach Maßgabe der nach Paragraph 132 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 zu ersetzen.Die im Zusammenhang mit der Vorsorge(Gesunden)untersuchung entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095535
Alte Dokumentnummer
N6196749105L