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§ 85 B-KUVG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 78/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 2/2015
§ 8501.01.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 174/1999
§ 8501.01.198331.12.1987 BGBl. Nr. 78/1983 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 78/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 612/1987

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigte Personen

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Vom Bestattungskostenbeitrag werden die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die im Absatz 2, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge und unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.
  2. Absatz 2,Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  3. Absatz 3,Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag aus der Unfallversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1983

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095565

Alte Dokumentnummer

N6196749135L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P85/NOR12095565