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§ 96 B-KUVG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 764/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 9601.01.199731.12.2004 BGBl. Nr. 764/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 764/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 179/2004

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Unfallheilbehandlung

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe,
    2. Ziffer 2
      Heilmittel,
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe,
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3,Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender Anwendung der Paragraphen 58 bis 60, 63, 64, 65 Absatz eins, 8 und 9 66 und 67 in einer Art und einem Ausmaß zu gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung (Absatz eins,) tunlichst erreicht wird. Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.
  4. Absatz 4,Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen der Versicherungsanstalt als Träger der Unfallversicherung zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die in Paragraph 68, Absatz eins, aufgestellten Grundsätze.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095577

Alte Dokumentnummer

N6196749147L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P96/NOR12095577