Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zusatzrente für Schwerversehrte
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.Schwerversehrten (Paragraph 103, Absatz 3,) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095590
Alte Dokumentnummer
N6196749160L