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§ 111 B-KUVG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 612/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 11101.01.198831.12.2009 BGBl. Nr. 612/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 612/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teilersatz der Bestattungskosten

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Wurde durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.
  2. Absatz 2,Der Teilersatz der Bestattungskosten gebührt in der Höhe der Bemessungsgrundlage.
  3. Absatz 3,Der Betrag nach Absatz 2, wird an den gezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind die in Absatz 4, genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, so verbleibt der Überschuß der Versicherungsanstalt.
  4. Absatz 4,Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins, kann die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095597

Alte Dokumentnummer

N6196749167L