Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1981Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 114.Paragraph 114,
Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
NOR12095600
Alte Dokumentnummer
N6196749170L