Rechtstracker.at

§ 149g B-KUVG

Fassungen
12.01.1994 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 23/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 149g01.07.200031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 149g12.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 23/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 g

Inkrafttretensdatum

12.01.1994BGBl. Nr. 23/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 43/2000

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Paragraph 149 g,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 149 b, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlußfähig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095645

Alte Dokumentnummer

N6196749215L