Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (Paragraph 22, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(2)Absatz 2,Unmittelbar nach der Wahl des Obmannes hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
Schlagworte
Ausschußobmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095707
Alte Dokumentnummer
N61968103650