Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Absatz eins, die sonst dem Obmann des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095710
alte Dokumentnummer
N61968103680