Rechtstracker.at

§ 26 PVGO

Fassungen
27.01.1968 bis 10.09.1987 — BGBl. Nr. 35/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute11.09.1987 § → § BGBl. Nr. 441/1987
§ 2627.01.196810.09.1987 BGBl. Nr. 35/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

27.01.1968BGBl. Nr. 35/1968

Außerkrafttretensdatum

10.09.1987danach: BGBl. Nr. 441/1987

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Vorsitz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Sind sowohl der Obmann des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
  2. Absatz 2,Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach Paragraph 23, Absatz eins, in Betracht kommende verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.

Schlagworte

Ausschußobmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095713

Alte Dokumentnummer

N61968103710