Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Vorsitz
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Sind sowohl der Obmann des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
(2)Absatz 2,Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach § 23 Abs. 1 in Betracht kommende verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.Ist von zwei Vertrauenspersonen die nach Paragraph 23, Absatz eins, in Betracht kommende verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.
Schlagworte
Ausschußobmann
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095713
Alte Dokumentnummer
N61968103710