Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1968Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Protokoll
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen.Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (Paragraph 14, Absatz 2,), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach Paragraph 23, Absatz 3, dazu berufenen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
den Tag und die Dauer der Versammlung;
die Tagesordnung der Versammlung;
die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle;
die Anträge in wörtlicher Fassung;
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
das ziffernmäßige Resultat der Abstimmungen;
die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);
eine kurze Darstellung des Verlaufes der Versammlung.
(3)Absatz 3,Das Protokoll ist vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen.
(4)Absatz 4,Jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR12095716
alte Dokumentnummer
N61968103740