Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 5/1968Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Ruhebezug
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.Paragraph 4, (1) Dem Arbeiter des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuß, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Ruhebezug.
Dokumentnummer
NOR12095721
Alte Dokumentnummer
N6196810912T