Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.1968 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 1801.01.196830.06.1993 BGBl. Nr. 5/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 5/1968

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier

Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

Unterabschnitt A

Versorgungsbezug der Witwe

Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß

Paragraph 18, (1) Der Witwe eines Arbeiters gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

  1. Absatz 2,Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn
    1. Litera a
      sie am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat,
    2. Litera b
      sie am Sterbetag des Arbeiters das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
      1. Ziffer eins
        der Arbeiter an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
      2. Ziffer 2
        die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
      3. Ziffer 3
        aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
      4. Ziffer 4
        durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
      5. Ziffer 5
        am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genannten Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  2. Absatz 3,Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arbeiters geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
    2. Ziffer 2
      der Arbeiter nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
    3. Ziffer 3
      aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
    4. Ziffer 4
      durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,
    5. Ziffer 5
      am Sterbetag des Arbeiters dem Haushalt der Witwe ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Arbeiters angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
  3. Absatz 4,Hat sich der Arbeiter mit seiner früheren Ehefrau wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
  4. Absatz 5,Der Witwenversorgungsgenuß, die Haushaltszulage, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Witwenversorgungsbezug.

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095735

Alte Dokumentnummer

N6196810926T