Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1979 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 89/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.199331.12.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1994
§ 2101.01.197930.06.1993 BGBl. Nr. 89/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1979,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1979BGBl. Nr. 89/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Unterabschnitt B

Versorgungsbezug der Waise

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

Paragraph 21, (1) Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Arbeiter am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Wahl- oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist.

  1. Absatz 2,Dem älteren Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
  2. Absatz 3,Dem Kind eines verstorbenen Arbeiters, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es sich seit der Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Das Kind eines verstorbenen Arbeiters hat keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Arbeiters die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besessen hat.

  1. Absatz 5,Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind
    1. Litera a
      Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
    2. Litera b
      einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,
    3. Litera c
      verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.
  2. Absatz 6,Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
    1. Litera a
      wiederkehrende Unterhaltsleistungen,
    2. Litera b
      wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, den Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,
    3. Litera c
      die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und - soweit sie den Betrag der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951, übersteigt - die Mietzinsbeihilfe sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1956,, die Entschädigung nach dem Bundesgesetz über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1960,, Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, und die den oben angeführten Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz vergleichbaren Bezüge nach dem Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1974,.
    Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)-ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
  3. Absatz 7,Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
  4. Absatz 8,Der Waisenversorgungsgenuß, die Zulage nach Paragraph 27, Absatz 3,, die Ergänzungszulage und der Hilflosenzuschuß bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.

Schlagworte

Ferien, Schulferien, Hochschulferien, Wahlkind, Schulausbildung

Gesetzesnummer

10008225

Dokumentnummer

NOR12095738

Alte Dokumentnummer

N6196810929T