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Art. 1 § 3 AE-GG

Fassungen
04.12.1968 bis 19.08.1994 — BGBl. Nr. 406/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute29.10.2021 § → § BGBl. I Nr. 185/2021
Art. 1 § 320.08.199428.10.2021 § → § BGBl. Nr. 639/1994
Art. 1 § 304.12.196819.08.1994 BGBl. Nr. 406/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.12.1968BGBl. Nr. 406/1968

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994danach: BGBl. Nr. 639/1994

Abkürzung

AE-GG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 3,

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen eins und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Verwendung an Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;
  2. Ziffer 2
    Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. Ziffer 3
    für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
  4. Ziffer 4
    für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
    2. Litera b
      - jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des Paragraph eins, Ziffer 3, erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  5. Ziffer 5
    für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder
    2. Litera b
      sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach Litera a, erfüllt, zur Verfügung steht:
      die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

Schlagworte

Aushilfe

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12095792

Alte Dokumentnummer

N6196818375S