Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen, daß sie insbesondere
Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,
Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,
Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,
eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Absatz 2, erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 41,) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1976)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1976,)
Schlagworte
Ausbildungsplatz
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095836
alte Dokumentnummer
N6196918064L