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§ 1 AMFG

Fassungen
01.07.1976 bis 30.06.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
§ 101.07.200231.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 68/2002
§ 101.07.197630.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt römisch eins
Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen, daß sie insbesondere
    1. Litera a
      Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,
    2. Litera b
      Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,
    3. Litera c
      Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,
    4. Litera d
      eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Absatz 2, erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (Paragraph 41,) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1976,)

Schlagworte

Ausbildungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12095836

alte Dokumentnummer

N6196918064L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P1/NOR12095836