Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter den lit a bis c genannten Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.Paragraph 6, (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Polytechnischen Lehrgänge alle im Paragraph 5, Absatz eins, unter den Litera a bis c genannten Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Absatz 4, zu melden.
(2)Absatz 2,Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Absatz 4, zu melden.
(3)Absatz 3,Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Absatz 4, zu melden.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Form der Meldungen und die inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit davon land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954) des Schülers ein Lehrgutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur Verfügung zu stellen.Die in den Absatz eins und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,) des Schülers ein Lehrgutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule
Dokumentnummer
NOR12095841
alte Dokumentnummer
N6196918069L