Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet ist.Paragraph 7, (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet ist.
(2)Absatz 2,Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist.Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist. (3)Absatz 3,Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Artikel 20, Absatz 2, B-VG).
Dokumentnummer
NOR12095842
alte Dokumentnummer
N6196918070L